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Fragen und Antworten zum Prädikanten- und Lektorendienst

Sie wollen sich im ehrenamtlichen Verkündigungsdienst engagieren?

Und Sie haben Fragen? Denn:

  • Ihnen ist das Wort Gottes wichtig. Sie feiern gern Gottesdienst und wollen gern als Lektor*in oder als Prädikant*in tätig sein.
  • Sie befinden sich in der Ausbildung zum/zur Lektor*in oder zum/zur Prädikant*in.
  • Sie sind bereits zum Prädikanten- oder Lektorendienst beauftragt.

In allen Fällen finden Sie nachfolgend Antworten.

Für einen schnellen Überblick finden Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen – zusammengestellt nach dem Frage-Antwort-Prinzip (FAQ):

Unsere Antworten entsprechen den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Prädikanten- und Lektorengesetz (PLG) und der Prädikanten- und Lektorenverordnung (PLVO) (Volltextsuche: PLG und PLVO).

Die nachfolgenden Informationen wurden auch in einer Broschüre (PDF-Download) zusammengetragen.

Kontakt

Ausbildung und Fortbildung

  • Welche Möglichkeiten gibt es, ohne ein Theologiestudium Gottesdienste leiten zu dürfen?

    Engagierten Christ*innen, die Mitglied unserer Kirche sind und ehrenamtlich Gottesdienste leiten möchten, sind in unserer Kirche willkommen. Unsere Landeskirche stellt dazu zwei Dienstmöglichkeiten zur Verfügung:
    den Lektorendienst und den Prädikantendienst.

     


  • Worin besteht der Unterschied zwischen dem Lektorendienst und dem Prädikantendienst?

    Lektor*innen leiten die Gottesdienste, verfassen die Predigt aber nicht selbst, sondern arbeiten mit sogenannten Lesepredigten, die wir in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) als Predigtvorschläge bezeichnen (§ 2 PLG). Das entsprechende Material wird zweimal im Jahr für jeden Sonntag des Kirchenjahres kostenfrei vom Zentrum Verkündigung zugesandt – an alle Beauftragten für den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst. Wer sich lieber im Internet orientieren möchte, kann das tun: Die Predigten stehen auch online in der Predigtdatenbank bereit.

    Prädikant*innen werden in der von der EKHN angebotenen Ausbildung geschult, Gebete und Predigten selbstständig zu erarbeiten, zu taufen und das Abendmahl mit den Gemeinden zu feiern (§ 1 PLG).


  • Kann ich Prädikant*in werden, ohne vorher Lektor*in gewesen zu sein?

    In der Regel ist dies nicht möglich, da in unserer Landeskirche die Ausbildung in den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst in zwei Teile mit mehreren Modulen gegliedert ist. Im ersten Teil findet die Ausbildung für den Lektorendienst statt. In einem zweiten Teil baut darauf die Ausbildung für den Prädikantendienst auf (§ 5 PLVO).

    Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn anderweitig erworbene Kompetenzen nachgewiesen werden können. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Referentin (§ 5 Absatz 7 PLVO).


  • Welche Voraussetzungen muss ich neben meinem Interesse am Gottesdienst mitbringen, um mit der Ausbildung für den Prädikanten- oder Lektorendienst beginnen zu können?

    Dafür gibt es formale Regeln.

    Allgemein gilt:

    Personen, die sich für diese Ausbildungen interessieren,

    • müssen Mitglieder der EKHN sein,
    • müssen volljährig sein,
    • sollen konfirmiert sein (§§ 1 Absatz 1; 2 Absatz 1 PLG).


    Speziell gilt:

    • Die Ausbildung für den Lektorendienst muss von dem/der zuständigen Dekan*in befürwortet werden. Wenden Sie sich dazu an das Dekanat, zu dem Ihre Gemeinde gehört (§ 4 Absatz 1 PLVO).
    • Bevor Sie mit der Ausbildung für den Prädikantendienst beginnen können, müssen Sie die Ausbildung für den Lektorendienst erfolgreich abgeschlossen haben.


    Darüber hinaus benötigen Sie drei Befürwortungen: zunächst von Ihren Ausbildern sowie von Ihrer/Ihrem Mentor*in aus der Ausbildung für den Lektorendienst. Zudem werden Sie zu einem zentralen Zulassungstag im Zentrum Verkündigung eingeladen, an dessen Ende von einem Team über Ihre Zulassung zur Ausbildung für den Prädikantendienst entschieden wird (§ 4 Absatz 2 PLVO).


  • Wo findet die Ausbildung statt? Wer bildet aus? Was sind die einzelnen Ausbildungsinhalte?

    Die Ausbildung für den Prädikanten- und Lektorendienst findet nicht an einem zentralen Ort innerhalb der EKHN, sondern in Kursen in den Regionen statt (§ 1 Absatz 2 PLG). Verantwortlich für die Kurse sind die jeweiligen Dekan*innen. Sie bestimmen auch die Verantwortlichen für die Ausbildung und achten darauf, dass Ihnen für Ihre Ausbildung erfahrene Pfarrer*innen zur Seite stehen, die im gemeindlichen oder im übergemeindlichen Dienst tätig sind und von deren Kompetenz und Erfahrung Sie profitieren können (§ 2 PLG).

    Ihre Ausbildung findet nicht nur in einem Kurs statt, sie führt Sie auch ganz praktisch in eine Gemeinde. Hier finden Sie bei der Ihnen als Mentor*in zugewiesenen Pfarrperson die notwendige Unterstützung und Hilfe. Uns in der EKHN ist es wichtig, dass Sie dabei nicht in der eigenen Gemeinde vor Ort tätig sind, sondern dass Sie in einer anderen Gemeinde möglichst viele Eindrücke sammeln können. Das hilft Ihnen, wenn Sie später als Lektor*in oder als Prädikant*in in unterschiedlichen Gemeinden Dienst tun, die Sie nicht kennen (§ 5 Absatz 3 und § 5 PLVO). Auch bei der Suche nach einer/einem Mentor*in lassen wir Sie natürlich nicht allein: Das für Sie zuständige Dekanat teilt Ihnen Ihre gemeindliche Begleitung zu.

    Die Ausbildung orientiert sich an den von der Kirchenleitung verabschiedeten Curricula (Ausbildungsrichtlinien). Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass Sie für Ihren Dienst gut ausgebildet und vorbereitet werden. 


  • Wie ist die Ausbildung strukturiert? Wie lange dauert die jeweilige Ausbildung?

    Die Ausbildung, die in der Regel einmal im Monat jeweils samstags, manchmal auch an beiden Tagen des jeweiligen Wochenendes stattfindet, dauert für den Lektorendienst insgesamt ca. ein Jahr, für den Prädikantendienst noch einmal ca. anderthalb Jahre. Einen möglichen Ablaufplan mit Angaben zur Dauer der jeweiligen Ausbildung stellen wir Ihnen als PDF-Download zur Verfügung.

    Die genauen Termine werden vom jeweiligen Ausbildungsteam bestimmt und können bei diesem vorab erfragt werden.


  • Reicht die Teilnahme an dem jeweiligen Kurs aus, um die jeweilige Ausbildung erfolgreich abzuschließen? Oder sind Leistungen während und am Ende der Ausbildung zu erbringen?

    In Gottesdiensten, die Sie mit Gemeinden feiern, übernehmen Sie Verantwortung für die Verkündigung des Wortes Gottes. Damit Sie erlernen können, wie Sie einen guten Gottesdienst feiern, gibt es die Ausbildung in einem Kurs sowie die praktische Ausbildung durch eine*n Mentor*in in einer Gemeinde. Hierbei wird das im Kurs Erlernte angewandt und vertieft.

    Wir vertrauen auf Ihr mit Ihrer Anmeldung zur Ausbildung für den Prädikanten- oder Lektorendienst zum Ausdruck gebrachtes Engagement und setzen Ihre regelmäßige Teilnahme am Ausbildungskurs als selbstverständlich voraus.

    Innerhalb der Ausbildung für den Lektorendienst lernen Sie, Materialien (Lieder, Gebete und Predigten) auszuwählen und sich persönlich anzueignen.

    Schritt für Schritt werden Sie sich in die Aufgabe einfinden, einen Gottesdienst zu gestalten und dann mit der Gemeinde zu feiern. Zuerst werden Sie Teile des Gottesdienstes übernehmen, dann den ganzen Gottesdienst. Als Leistungsnachweis sind innerhalb der Ausbildung zwei komplette Gottesdienste in der Praktikumsgemeinde zu leiten. An einem der Gottesdienste soll die/der zuständige Dekan*in teilnehmen (§ 5 Absatz 3 PLVO).

    Zu Ihrer eigenen Vergewisserung werden Sie am Ende der Ausbildung für den Lektorendienst zwei Gutachten erhalten, eines von Ihren Ausbildern und eines von Ihrer/Ihrem Mentor*in. Diese nehmen darin auch Stellung zu den beiden komplett von Ihnen gehaltenen Gottesdiensten (§ 5 Absatz 5 PLVO).

    Innerhalb der Ausbildung für den Prädikantendienst lernen Sie, Gebete und Predigten selbst zu verfassen. Ebenso gehört in die Ausbildung hinein, zu taufen und das Abendmahl einzusetzen und auszuteilen. Gleich vier eigenständig vorzubereitende Gottesdienste stehen dann auf Ihrem Ausbildungsplan, einer davon mit der Feier des Abendmahls. Auch hier soll bei mindestens einem dieser Gottesdienste die/der zuständige Dekan*in anwesend sein (§ 5 Absatz 5 PLVO).

    Auf Ihre Leistungen und Ausbildungserfolge bekommen Sie ausführliche Rückmeldungen: Alle im Rahmen der Ausbildung geleiteten Gottesdienste werden von den jeweiligen Mentor*innen schriftlich begutachtet (§ 5 Absatz 6 PLVO). Auch die Ausbilder*innen erstellen am Ende der Ausbildung für alle Teilnehmenden jeweils ein individuelles Gutachten über den Verlauf der Ausbildung und deren Erfolg.

    Außerdem reichen Sie zwei Gottesdienstentwürfe, die Sie während Ihrer Ausbildungszeit gehalten haben, beim Zentrum Verkündigung ein.


  • Wer stellt fest, ob ich meine Ausbildung als Lektor*in oder als Prädikant*in erfolgreich abgeschlossen habe?

    Das ist die Aufgabe des Zentrums Verkündigung (§ 5 Absatz 9 PLVO).

    Ausbildungsabschluss für den Lektorendienst:

    Das Zentrum Verkündigung stellt aufgrund der eingesandten Gutachten fest, ob sowohl die Ausbilder*innen als auch die/der Mentor*in befürworten, dass Sie die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Stimmen beide Gutachten darin überein, stellt das Zentrum Verkündigung die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für den Lektorendienst aus. Ist dies nicht der Fall, was selten vorkommt, prüft das Zentrum Verkündigung, welche weiteren Schritte einzuleiten sind.

    Bestehen Zweifel, ob eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann, werden die Ausbilder*innen und Ihr*e Mentor*in frühzeitig mit Ihnen das Gespräch suchen.

    Kann die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, informiert das Zentrum Verkündigung hierüber die/den zuständige*n Dekan*in.

    Die Ihnen erteilte und zugesandte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung für den Lektorendienst geht als Information auch an die Kirchenverwaltung. Sie stellt die Beauftragungsurkunde für den Lektorendienst aus, die Ihnen in einem feierlichen Beauftragungsgottesdienst überreicht wird.

    Das gilt auch für diejenigen, die unmittelbar nach der Ausbildung für den Lektorendienst noch eine Ausbildung für den Prädikantendienst anschließen wollen. Auch sie können für den Lektorendienst beauftragt werden und erhalten dann einen entsprechenden sechsjährigen Dienstauftrag, sodass sie parallel zu ihrer Ausbildung für den Prädikantendienst als Lektor*in eingesetzt werden können. Der Lektorendienst endet dann mit der Erteilung eines Dienstauftrags für den Prädikantendienst. Mit der Beauftragung und der Erteilung eines Dienstauftrags für den Prädikantendienst wird der Dienstauftrag für den Lektorendienst durch die Kirchenverwaltung von Amts wegen außer Kraft gesetzt und durch einen sechsjährigen Dienstauftrag für den Prädikantendienst ersetzt.

    Ausbildungsabschluss für den Prädikantendienst:

    Die Ausbilder*innen sowie Ihr*e Mentor*in erstellen Gutachten über den Ausbildungsverlauf und den Ausbildungserfolg. Außerdem reichen Sie zwei Gottesdienstentwürfe, die Sie während Ihrer Ausbildungszeit gehalten haben, beim Zentrum Verkündigung ein. Auf die Gottesdienstentwürfe wird besonderer Wert gelegt, denn das Leiten eines Gottesdienstes ist Kernstück des Verkündigungsauftrags, den wir Ihnen nach erfolgreicher Ausbildung anvertrauen.

    Deshalb gelten hier ganz formale Prüfungsregeln: Die Gottesdienstentwürfe müssen eigenständig erstellt worden sein. Dies müssen Sie auch schriftlich versichern (§ 5 Absatz 8 und 10 PLVO).

    Bei Gottesdienstentwürfen können Ideen aus Quellen übernommen werden, die aber unbedingt entsprechend zu kennzeichnen sind. Das Zentrum Verkündigung prüft, ob die eingereichten Gottesdienstentwürfe abgeschrieben wurden, also ein Plagiat vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Gottesdienstentwurf nicht gewertet werden. Aber: Eine einmalige Nachreichung eines neuen Gottesdienstentwurfs ist möglich.

    Ob die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgestellt wird, ist einvernehmlich zwischen den Ausbilder*innen, der/dem Mentor*in und dem Zentrum Verkündigung zu entscheiden (§ 5 Absatz 9 PLVO). Und auch hier gilt: Falls es Schwierigkeiten geben sollte, wird rechtzeitig mit Ihnen das Gespräch gesucht.

    Kann die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, informiert das Zentrum Verkündigung hierüber die/den zuständige*n Dekan*in.

    Zu einem späteren Zeitpunkt kann aber durchaus ein erneuter Versuch unternommen werden, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.


  • Erhalte ich ein Zeugnis?

    Ein Zeugnis in Form von Schulnoten erhalten Sie nicht. Sie erhalten die Gutachten der Ausbilder*innen sowie der Mentorin oder des Mentors, im Falle der Ausbildung für den Prädikantendienst auch noch ein Gutachten durch das Zentrum Verkündigung.

    Über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss erteilt Ihnen das Zentrum Verkündigung eine Bescheinigung. Eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung erhält die Kirchenverwaltung, die aufgrund dieser Bescheinigung die Beauftragungsurkunde für den Prädikanten- bzw. Lektorendienst ausstellt, die Ihnen in einem feierlichen Beauftragungsgottesdienst überreicht wird.


  • Mich würde auch interessieren, Gemeindemitglieder zu trauen oder zu bestatten. Ist das möglich?

    Ja, aber nur nach einer entsprechenden Zusatzausbildung. Für diesen besonderen Dienst bedarf es ein wenig Erfahrung im Prädikantendienst. Deshalb gilt:
    Erst nach einem mindestens dreijährigen Dienst als Prädikant*in sowie der Befürwortung durch die/den Dekan*in ist eine weitere Ausbildung zur Übernahme der Kasualien Trauung und Bestattung möglich. Diese wird durch das Theologische Seminar der EKHN in Herborn angeboten (§ 5 Absatz 10 PLVO). Die Dekanin oder der Dekan geht auf für diese Ausbildung geeignete Personen zu. Die Anmeldung erfolgt dann durch das zuständige Dekanat im Rahmen der jeweils zugeteilten Ausbildungsplätze.

    Auch bei dieser Zusatzausbildung werden alle im Rahmen der Ausbildung geleiteten Gottesdienste von Ihrer/Ihrem Mentor*in schriftlich begutachtet (§ 5 Absatz 6 PLVO). Das Seminar Herborn als Ausbildungsstätte erstellt nach Abschluss der zusätzlichen Kasualausbildung für alle Teilnehmenden jeweils ein individuelles Gutachten über den Verlauf der Ausbildung und den Ausbildungserfolg.

    Bei der zusätzlichen Kasualausbildung sind dem Zentrum Verkündigung von den Ausbildungsteilnehmenden jeweils zwei eigenständig erstellte Entwürfe von Kasualgottesdiensten (je eine Trauung und eine Bestattung) sowie die Versicherung der eigenständigen Erstellung der Gottesdienstentwürfe vorzulegen (§ 5 Absatz 8 und 10 PLVO).

    Wie beim Abschluss der Ausbildung für den Prädikantendienst gilt:
    Bei Gottesdienstentwürfen können Ideen aus Quellen übernommen werden, die entsprechend zu kennzeichnen sind. Das Zentrum Verkündigung prüft, ob die eingereichten Gottesdienstentwürfe abgeschrieben wurden, also ein Plagiat vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Gottesdienstentwurf nicht gewertet werden. Aber: Eine einmalige Nachreichung eines neuen Gottesdienstentwurfs ist möglich.

    Auch hier ist wiederum Einvernehmen wichtig: Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Kasualausbildung wird ausgestellt, wenn das Seminar Herborn sowie Ihr*e Mentor*in und das Zentrum Verkündigung gemeinsam zu einem positiven Ergebnis gekommen sind (§ 5 Absatz 9 PLVO).

    Kann die Zusatzausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, informiert das Zentrum Verkündigung hierüber die/den zuständige*n Dekan*in. So wird vermieden, dass Sie für Kasualvertretungen angefragt werden, die Sie nicht wahrnehmen dürfen. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können Sie dann auf Antrag der zuständigen Dekanin bzw. des zuständigen Dekans von der Kirchenverwaltung einen entsprechend um Bestattungen und Trauungen erweiterten Dienstauftrag erhalten (§ 9 Absatz 2 Nr. 2 PLG). Der erweiterte Dienstauftrag wird für die Dauer des laufenden allgemeinen Dienstauftrags für den Prädikantendienst erteilt.


  • Nach der Ausbildung möchte ich meine Kenntnisse vielleicht noch vertiefen. Werden Fortbildungen angeboten? Wie wird über Fortbildungsveranstaltungen informiert?

    Wir möchten Sie in Ihrem Dienst unterstützen, denn wir möchten unseren Gemeinden gute Gottesdienste bieten. Daraus ergibt sich für uns eine Verpflichtung zum Fortbildungsangebot und für Sie als Lektor*in oder als Prädikant*in die Verpflichtung daran teilzunehmen. Fortbildungen werden auf regionaler Ebene (Dekanat) und auf überregionaler Ebene (Propsteien, EKHN) angeboten (§§ 7 und 8 PLVO). Über Fortbildungen auf überregionaler Ebene werden Sie durch einen Jahresflyer des Zentrums Verkündigung informiert. Zu Treffen und Fortbildungen auf regionaler Ebene werden Sie direkt durch das Dekanat eingeladen.

    Über absolvierte Fortbildungen stellen die Veranstalter*innen eine Bescheinigung aus (§ 7 Absatz 4 PLVO).


Dienst (Beauftragung und Dienstauftrag)

  • Pfarrer*innen werden ordiniert. Werden auch Lektor*innen und Prädikant*innen ordiniert?

    Lektor*innen sowie Prädikant*innen werden nicht ordiniert, sie werden von der Kirchenleitung beauftragt (§ 3 PLG). Ganz offiziell, dem Anlass und der Aufgabe angemessen: in einem feierlichen Gottesdienst, der in der Regel von einer Pröpstin oder einem Propst gehalten wird.

     


  • In bin in einem Kurs meines Dekanats ausgebildet worden. Darf ich nach der Beauftragung im Gottesdienst sofort tätig sein? Braucht es noch etwas? Kann ich in der ganzen EKHN tätig sein? Wie lange ist meine Beauftragung gültig?

    Allgemein gilt: Die Beauftragung erfolgt unbefristet und gilt für das ganze Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), allerdings auch nur für das Gebiet der EKHN (§ 3 PLG).

    Im Speziellen ist geregelt:

    Lektor*innen und Prädikant*innen benötigen einen Dienstauftrag. Ohne Dienstauftrag ruht die Beauftragung (§ 6 Absatz 2 PLG).

    Die Erteilung der Dienstaufträge erfolgt durch die Kirchenverwaltung, die auf Antrag der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans tätig wird. Ein Dienstauftrag wird für maximal sechs Jahre erteilt, kann aber nach Ablauf auf Antrag jeweils verlängert werden (§ 9 Absatz 1 PLVO).

    Der Umfang der Beauftragung als Lektor*innen oder Prädikant*innen sowie die Laufzeit werden im Dienstauftrag genau festgelegt (§ 9 PLVO). Und es kann sofort losgehen: Ein erstmaliger Dienstauftrag wird mit dem gleichen Datum wie die Beauftragung erteilt, sodass die Beauftragten unmittelbar tätig werden können.

    Unsere Kirche sucht die Nähe zu den Menschen – unmittelbar, persönlich. Daraus ergibt sich, dass der Dienstauftrag grundsätzlich für das Dekanat gilt, dem die Beauftragten angehören. Maßgeblich ist im Regelfall die Kirchengemeinde am ersten Wohnsitz der Beauftragten, bei einer Umgemeindung die Kirchengemeinde, in die die Umgemeindung erfolgte.

    Auch die Frage der Dienstaufsicht ist genau geregelt: Diese obliegt der/dem Dekan*in des jeweils zuständigen Dekanats.

    Falls Sie Dienste in anderen Dekanaten übernehmen wollen: Das ist im Einzelfall möglich, aber bitte nur in Absprache mit Ihrem Dekanat.

    Regelmäßige Dienste in anderen Dekanaten bedürfen der Absprache zwischen den zuständigen Dekan*innen (§ 5 Absatz 6 PLG).

    Ihr Dekanat ist somit auch zuständig, falls Sie Fragen oder Probleme zu bzw. in Ihrem Ehrenamt haben sollten. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die/den für Sie zuständige*n Dekan*in.

    Die Kirchenverwaltung führt ein Register der Lektor*innen sowie der Prädikant*innen. Darin sind der Umfang sowie die Laufzeit ihrer jeweiligen Dienstaufträge (§ 9 Absatz 3 PLVO) vermerkt. Dieses Register ist von allen Pfarrpersonen, den Gemeindebüros, den Dekan*innen sowie den Dekanatsverwaltungen und dem Zentrum Verkündigung einsehbar.

    Rechtzeitig vor Ablauf Ihres Dienstauftrags lädt die/der Dekan*in Sie zu einem auswertenden Gespräch ein. Ziel wird es dann sein, mit Ihnen gemeinsam zu klären, ob Ihr Dienstauftrag verlängert werden soll (§ 9 Absatz 4 PLVO).

    Achtung: Erlischt die Mitgliedschaft in der EKHN, z. B. durch Wegzug, erlischt automatisch (!) auch die Beauftragung für den Prädikanten- oder Lektorendienst. Sie können in der EKHN dann nicht mehr tätig werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie schriftlich gegenüber Ihrer bisherigen Kirchengemeinde erklären, dass Sie Mitglied Ihrer alten Kirchengemeinde bleiben wollen (Umgemeindungsantrag). Die Beauftragung besteht dann weiterhin (§ 6 Absatz 1 PLG).

    Wenn Sie in eine andere Landes- bzw. Gliedkirche ziehen und dort Mitglied werden, können Sie auch dort eine Beauftragung für den Prädikanten- oder Lektorendienst beantragen.


  • Ich bin ehrenamtlich als Lektor*in oder als Prädikant*in tätig. Habe ich dann Vorgesetzte, die für mich zuständig sind?

    Ja, Lektor*innen und Prädikant*innen unterstehen bei der Ausübung ihres Dienstes der Dienstaufsicht der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans (§ 5 Absatz 2 PLG). Sie bzw. er regelt den Dienst und den Einsatz im Prädikanten- und Lektorendienst. Dekan*innen sind in allen Fragen ansprechbar und unterstützen die Ehrenamtlichen in ihrem Verkündigungsdienst.


  • Ich habe einen Dienstauftrag für sechs Jahre. Was geschieht aber, wenn ich dieses Ehrenamt nicht mehr ausüben kann oder will?

    Wir freuen uns über Ihre Bereitschaft, in unserer Kirche ehrenamtlich tätig sein zu wollen. Wir möchten Sie aber auf gar keinen Fall überfordern! Deshalb gilt: Bei Belastungen – zum Beispiel gesundheitlicher, familiärer, beruflicher Art – können Sie Ihren Dienstauftrag verkürzen oder Ihre Beauftragung ganz oder zeitweise ruhen lassen, bitte aber immer in Absprache mit dem Dekanat.

    Soll der Prädikanten- oder Lektorendienst beendet und die Beauftragung, z. B. aus Altersgründen, zurückgegeben werden, wird das Zentrum Verkündigung vom zuständigen Dekanat informiert. Dann kann dort eine Dankurkunde ausgestellt (§ 6 Absätze 3 und 4 PLG) und gleichzeitig durch die Kirchenverwaltung das Ende der Beauftragung festgestellt werden. Mit Ende der Beauftragung wird automatisch auch der erteilte Dienstauftrag beendet (§ 6 Absatz 2 PLG). Die Kirchenverwaltung wird vom Zentrum Verkündigung entsprechend informiert und veranlasst auch, dass Sie nicht mehr im Verzeichnis der Lektor*innen und der Prädikant*innen geführt werden (§ 9 Absatz 3 PLVO).Wurde die Beauftragung beendet, Sie möchten aber nach einer gewissen Zeit doch wieder als Lektor*in oder als Prädikant*in tätig sein, ist eine Wiederbeauftragung möglich (§§ 6 Absatz 5 PLG, 10 PLVO).


  • Was muss ich allgemein in meinem Dienst als Lektor*in oder als Prädikant*in beachten?

    Sie stehen in einer besonderen Verantwortung vor Gott, der Kirche und der Gemeinde. Wir gehen davon aus, dass Sie Ihr Ehrenamt der öffentlichen Wortverkündigung zusammen mit den Pfarrer*innen ausüben und die Aufgaben der Kirchenvorstände beachten. Deshalb gilt allgemein:

    Prädikant*innen sowie Lektor*innen haben nach Artikel 8 Absatz 2 Kirchenordnung teil am Verkündigungsdienst, d. h. sie können Gottesdienste und Kasualien nicht eigenständig annehmen. Da das Kanzelrecht (Artikel 15 Kirchenordnung) zu wahren ist, müssen sie sich mit der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer abstimmen. Diese sowie die Kirchenvorstände müssen mit einem Einsatz in ihrer Kirchengemeinde einverstanden sein (§ 5 Absatz 7 PLG).

    Bei ihrem Dienst sind die Lektor*innen und die Prädikant*innen nicht nur an die kirchenrechtlichen Regelungen der EKHN, sondern auch an die bekenntnismäßigen und gottesdienstlichen Ordnungen der jeweiligen Kirchengemeinde gebunden, in der sie Dienst tun (§ 5 Absatz 1 PLG). Das bedeutet konkret: Bitte achten und beachten Sie die Liturgie der jeweiligen Gemeinden, in denen Sie Gottesdienste mit den Gemeinden feiern.

    Und bitte beachten Sie: Wer als Lektor*in oder als Prädikant*in beauftragt wurde, darf weder als freie*r Prediger*in noch als Kasualredner*in tätig werden (§ 5 Absatz 11 PLG).


  • Was mache ich, wenn mir Menschen, z. B. nach einem Gottesdienst, persönliche Dinge anvertrauen?

    Als Person, die den Gottesdienst leitet, genießen Sie besonderes Vertrauen in der Gemeinde. Das heißt aber auch, dass Sie sich streng an das Gebot der Amtsverschwiegenheit halten.

    Alle im Prädikanten- und Lektorendienst Tätigen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 5 Absatz 3 PLG). Aussagegenehmigungen kann nur die Kirchenleitung erteilen.


  • Was muss ich beachten, wenn ich Bestattungen oder Trauungen durchführe?

    Absprachen und Abstimmungen mit der zuständigen Pfarrperson sind besonders wichtig. Bei der Vornahme von Kasualien durch Prädikant*innen ist zuerst das Einverständnis der zuständigen Pfarrerperson einzuholen. Sie entscheiden, ob und wie die Amtshandlung durchgeführt wird. Auch die Betroffenen, bei Bestattungen im Regelfall die Angehörigen, müssen einverstanden sein (§ 5 Absatz 9 PLG).

    Bei Bestattungen von Ausgetretenen entscheidet die zuständige Pfarrperson, ob eine solche Beerdigung durchgeführt werden kann, d. h. ihr Einverständnis ist vorab einzuholen (Lebensordnung Rand Nr. 305, 306).


  • Kann ich zu Vakanz- oder Abwesenheitsvertretungen verpflichtet werden?

    In den kommenden Jahren werden die Vakanzen durch den vermehrten Eintritt von Pfarrer*innen in den Ruhestand zunehmen. Das zuständige Dekanat muss in Fällen, in denen Pfarrpersonen mehr als zwei Monate abwesend sind oder Pfarrstellen vakant sind, eine*n Pfarrer*in als verantwortliche Vertretung benennen. Im Rahmen Ihres Dienstauftrags können Sie auch in diesen Situationen einzelne Gottesdienste oder Kasualien übernehmen. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass Sie mehrwöchige Gottesdienst- oder Kasualvertretungen bei Vakanzen, im Falle von Erkrankung oder bei Urlaub einer Pfarrerperson übernehmen. Hierzu können Sie daher nicht verpflichtet werden. In diesen Fällen müssen andere Lösungen durch die hauptamtlichen Verantwortlichen gefunden werden.


Liturgische Kleidung

Aufwandsentschädigung und Fahrtkosten (Wegstreckenentschädigung)

  • Erhalte ich für meine Arbeit eine finanzielle Unterstützung? Und wer übernimmt die Fahrtkosten, wenn der Gottesdienstort nicht in meiner Gemeinde liegt?

    Sie sind ehrenamtlich tätig und stellen daher Ihre Zeit unentgeltlich zur Verfügung. Sie erhalten aber als Lektor*in oder als Prädikant*in eine Aufwandsentschädigung.

    Es gilt folgende Regelung:

    Für den Prädikanten- oder Lektorendienst beauftragte Ehrenamtliche, die im Rahmen ihres Dienstauftrags Gottesdienste leiten, erhalten auf Antrag beim zuständigen Dekanat eine pauschale Aufwandsentschädigung, die in § 11 Absatz 1 PLVO abschließend geregelt ist. Der Aufwendungsersatz fällt auch dann an, wenn Gottesdienste an Orten gefeiert werden, die nicht als anerkannte Predigtstätten nach § 2 Absatz 2 ZVO gelten.

    Die Aufwandsentschädigung für Prädikant*innen beträgt für den ersten Gottesdienst 30,00 Euro, für jeden weiteren (identischen) Gottesdienst 20,00 Euro. Lektor*innen erhalten 20,00 Euro für jeden Gottesdienst.

    Daneben können Fahrtkosten vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden. § 5 Reisekostenverordnung der EKHN regelt die Wegstreckenentschädigung:

    § 5
    Wegstreckenentschädigung

    (1) Für Dienstreisen mit einem privaten Kraftwagen wird eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt. Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um 2 Cent. Bei einem Motorrad oder einem Motorroller wird eine Wegstreckenentschädigung von 18 Cent, bei einem Moped oder Mofa von 8 Cent und bei einem Fahrrad von 5 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt.

    (2) Eine Wegstreckenentschädigung wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht gewährt, wenn sie

    1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
    2. von anderen Dienstreisenden in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.


    Die Dekanate halten entsprechende Abrechnungsformulare bereit.

    Aber: Ein pauschaler Aufwendungsersatz nach § 11 Absatz 1 PLVO für gehaltene Gottesdienste fällt in der Ausbildung noch nicht an.


  • Während der Ausbildungen für den Prädikanten- oder Lektorendienst entstehen Fahrtkosten, wenn ich von meinem Wohnort zum Ort des Ausbildungskurses und zu meiner Praktikumsgemeinde fahre. Übernimmt jemand die anfallenden Kosten?

    Ja, natürlich! Die Fahrtkosten innerhalb der Ausbildung werden nach § 1 Absatz 5 PLVO erstattet.

    Ehrenamtliche im Prädikanten- und Lektorendienst dürfen nur aufgrund einer Ausbildung tätig werden. In § 1 PLVO ist daher geregelt, dass sowohl die Dekanate als auch das Theologische Seminar der EKHN in Herborn Ausbildungen anbieten, die für die Teilnehmenden kostenfrei sind. Entstehende Fahrtkosten können nach §§ 1 Absatz 6 PLVO, 10 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz der EKHN (EAG) auf Antrag beim zuständigen Dekanat nach der Reisekostenverordnung der EKHN erstattet werden. Diese umfassen sowohl alle Fahrtkosten, die im Rahmen und bis zum Abschluss der jeweiligen in § 5 PLVO geregelten Ausbildung entstehen, als auch Fahrtkosten in die Ausbildungsgemeinde.

    Für die Berechnung des Fahrtkostenersatzes gilt ebenfalls § 5 Reisekostenverordnung der EKHN.

    Aber: Fahrtkosten für die Zulassungstage des Zentrums Verkündigung für den Prädikantendienst nach § 4 Absatz 2 Nr. 3 PLVO sind von § 1 Absatz 6 PLVO nicht umfasst, da eine erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungstag erst eine Aufnahme der Ausbildung für den Prädikantendienst ermöglicht und deshalb noch nicht Teil der Ausbildung ist.


  • Wer übernimmt die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen in meinem Dienst?

    Auslagenersatz und Fahrtkostenersatz für Fortbildungen innerhalb der EKHN (§ 7 PLVO)

    Nach § 7 Absatz 5 PLVO haben alle Ehrenamtlichen im Prädikanten- und Lektorendienst eine Fortbildungsverpflichtung. In § 7 PLVO ist daher geregelt, dass sowohl die Dekanate als auch die Propsteien sowie das Zentrum Verkündigung Fortbildungen anbieten, die für die Teilnehmenden kostenfrei sind.

    Fahrtkosten werden nach §§ 7 Absatz 6 PLVO, 10 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz (EAG) auf Antrag beim zuständigen Dekanat erstattet. § 5 Reisekostenverordnung regelt die Wegstreckenentschädigung (siehe vorherige Frage).

    Auslagenersatz für Fortbildungen außerhalb der EKHN

    Natürlich können Sie auch Fortbildungen wahrnehmen, die nicht von der EKHN verantwortet werden. Aber hier gilt: bitte nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Dekanat.

    Bei Fortbildungen, die andere (kirchliche) Institutionen anbieten, ist von den Lektor*innen und Prädikant*innen vorher unbedingt die Genehmigung des Dekanats bezüglich der Übernahme von Sach- bzw. Fahrtkosten einzuholen, da in diesen Fällen die Regelung des § 8 Absatz 1 EAG vorsieht, dass sich die Dekanate an derartigen Kosten angemessen beteiligen. Ein Anspruch auf (vollständige oder teilweise) Kostenübernahme besteht also nur dann, wenn sich das Dekanat hierzu im Vorhinein schriftlich bereit erklärt. Antragsformulare der Ehrenamtsakademie sind auf der Website kirchenvorstand.ekhn.de unter „Kirchenvorstandsarbeit von A bis Z" (dort unter E wie Ehrenamt, Formulare und Mustertexte) bzw. auf dem Portal "Unsere EKHN" veröffentlicht.


  • Sind die gezahlten Fahrtkostenpauschalen und Aufwandsentschädigungen steuerfrei? Muss ich diese Zahlungen in meine Steuererklärung aufnehmen?
    1. Einnahmen aus der Tätigkeit im Lektoren- und Prädikantendienst sind bis zur Höhe von maximal 720 Euro/Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.
    2. Werden aus der Tätigkeit im Prädikanten- und Lektorendienst Einnahmen von mehr als 720 Euro/ Kalenderjahr erzielt, oder verwenden Sie den Freibetrag nach § 26a EStG bereits für ein weiteres ehrenamtliches Engagement, kommen die Regelungen des § 3 Nr. 12 und 13 EStG in Betracht:
      a) Die Fahrtkostenerstattung ist nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei,
      b) die Gottesdienstpauschalen sind nach § 3 Nr. 12 EStG bis zu 200 Euro/Monat bzw. 2.400 Euro/Kalenderjahr steuerfrei. Damit bleiben rechnerisch Gottesdienstpauschalen für bis zu 80 Gottesdienste pro Kalenderjahr steuerfrei.


    Für Fahrtkostenerstattungen und Aufwendungsersatz für den Prädikanten- und Lektorendienst kann die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG nicht in Anspruch genommen werden, da diese Tätigkeit nicht in den Katalog der steuerbefreiten Tätigkeiten aufgenommen ist.

    Fahrtkostenerstattungen und Aufwendungsersatz für Prädikanten- oder Lektorendienste können nicht in Verbindung mit einer Haupttätigkeit im kirchlichen Dienst der EKHN gezahlt werden.

    Gezahlte Fahrtkostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen im Prädikanten- und Lektorendienst werden als Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit kirchlicherseits nicht versteuert. Sie sind daher von den Ehrenamtlichen selbst unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer Höhe zu einer Steuerpflicht führen, im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuererklärung jährlich gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. Dies haben die Ehrenamtlichen mit jeder Beantragung von Ersatz für Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung gegenüber dem Dekanat durch Unterschrift zu bestätigen.


  • Kann ich eine Zuwendungsbescheinigung bekommen?

    Spende durch Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungsersatz

    Sie wollen spenden? Auch das ist möglich, nach genauen Regeln:
    Ehrenamtliche können auf eine Auszahlung von Fahrtkosten oder Aufwendungsersatz nach § 11 PLVO verzichten und stattdessen beim zuständigen Dekanat die Erteilung einer Zuwendungsbescheinigung beantragen. Damit ein solcher Verzicht von Spenderinnen und Spendern als Aufwandsspende nach § 10b Absatz 3 Satz 5 oder 6 EStG steuerlich bei den Finanzämtern geltend gemacht werden kann, müssen folgende allgemeine Vorgaben des Bundesfinanzministeriums eingehalten werden, deren Einhaltung das Dekanat als Aussteller der Zuwendungsbescheinigung prüft:

    • Ehrenamtliche haben aufgrund genereller rechtlicher Regelung oder individueller schriftlicher Vereinbarung einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen oder einen Aufwendungsersatzanspruch.
    • Die Vereinbarung oder die rechtliche Regelung muss vorliegen, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit erbracht wird. Während für Fortbildungen innerhalb der EKHN in der PLVO generell eine Erstattung von Fahrtkosten geregelt ist (s. o.), besteht ein Anspruch für die Übernahme von Fortbildungskosten für sonstige Fortbildungen nur, wenn sich das Dekanat im Vorhinein zur (teilweisen) Übernahme der Kosten schriftlich bereit erklärt hat (s. o.). Nur dann ist auch die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung zulässig.
    • Ansprüche auf Auszahlung von Aufwendungsersatz sind vom Dekanat ernsthaft einzuräumen und dürfen nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Indizien hierfür sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dekanats als steuerrechtlicher Zuwendungsempfänger des Verzichts, d. h. das Dekanat muss in seinem Haushalt auch tatsächlich die entsprechenden Mittel eingestellt haben.