Allgemeine Informationen zum Urheberrecht finden Sie in einem aktuellen Leitfaden der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die Anmeldung meldepflichtiger Veranstaltungen wird direkt an die GEMA verschickt. Dies kann bis zum 31. Dezember 2023 entweder per Anmeldeformular (Meldung zur Musiknutzung) oder über das Online-Portal der GEMA erfolgen. Ab dem 1. Januar 2024 ist eine Veranstaltungsanmeldung nur noch über das Portal möglich. Nähere Erläuterungen finden Sie auf dem GEMA-Informationsblatt zur Nutzung des Online-Portals. Die kirchlichen Einrichtungen, welche bisher bereits Veranstaltungen gemeldet hatten, erhalten eine Kundennummer sowie einen Zugangscode direkt von der GEMA.
Sie suchen nach dem Urheber beziehungsweise nach den Verlagen die an einem Song oder musikalischen Werk beteiligt sind, dann können Sie diese Informationen in der Werkdatenbank der GEMA recherchieren.
Einen Artikel zu den Neuerungen im Meldeverfahren von Veranstaltungen an die GEMA finden Sie in der Ausgabe 66/2 (S. 8ff) der Kirchenmusikalischen Nachrichten.
Susanne Heun steht Ihnen für weitere Rückfragen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass wir lediglich beraten und keine Rechtsauskünfte geben können.
Zwischen der VG Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) besteht ein Gesamtvertrag zum Vervielfältigen von Noten und Liedtexten in Kirchengemeinden und weiteren Einrichtungen der evangelischen Kirche .
Dieser Vertrag ermöglicht es evangelischen Kirchengemeinden, ohne gesonderte Genehmigung Vervielfältigungen für den Gemeindegesang im Gottesdienst in bestimmtem Umfang zu verwenden. Dazu zählen auch – zunächst befristet bis Ende 2023 – Liedtexteinblendungen bei der Übertragung von Gottesdiensten im Internet.
Mit dem im Mai 2021 neu unterzeichneten Gesamtvertrag haben Gemeinden und sonstige Einrichtungen der EKD nach Abschluss eines verwaltungseinfachen und kostengünstigen Lizenzvertrages die Möglichkeit, (auch digitale) Vervielfältigungen von Noten (und Liedtexten) zu weiteren Zwecken anzufertigen und zu verwenden. Dies gilt zum Beispiel für Kinderbetreuungseinrichtungen, Familienbildungsstätten, sonstige Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, der Altenpflege oder in Kirchenmusikschulen bzw. für den Einzel-Instrumentalunterricht durch Kirchenmusiker*innen.
Weitere Informationen zu melde- und vergütungspflichtigen Nutzungen sowie zum Antragsformular (Meldebogen) für eine Lizenz www.ekd.de/musiknutzung.
Im Zuge der Corona-Pandemie hat die evangelische Kirche einen Digitalisierungsschub erlebt: Viele Gemeinden haben neue digitale Formen von Verkündigung ausprobiert. Und auch jetzt, wo Gottesdienste in den Kirchen wieder möglich sind, werden viele digitale Angebote fortgeführt oder sogar ausgeweitet.
Daher hat die EKD mit der VG Musikedition vereinbart, dass bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Noten und Liedtexte für Online-Gottesdienste von den durch den Pauschalvertrag Berechtigten genutzt werden können.
Mit der GEMA wurde ebenfalls vereinbart, dass GEMA geschützte Musikwerke in bisherigem Umfang auf gemeindeeignen Webseiten im Rahmen von Gottesdiensten und Andachten genutzt werden können. Diese Vereinbarung gilt zunächst ebenfalls bis zum 31.12.2023.
Detailregelungen und die Beantwortung häufiger Fragen finden Sie nachfolgend und auf der Seite der EKD.
Nein, die bisherige „72-Stunden-Regelung“ mit der VG Musikedition besteht nicht mehr. Videos mit Noten/Liedtexten können – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – online bleiben.
Natürlich können Sie Ihren Online-Gottesdienst auch über eine andere Plattform als YouTube anbieten oder streamen. Für alle gemeinfreien Lieder und alle Lieder, deren Rechte von der VG Musikedition vertreten werden (vgl. die Listen, aber ohne Gewähr), haben Sie die Möglichkeit, die Musik, Noten und Liedtexte bis Ende 2023 zu nutzen. Auch die digitale Nutzung von Liedern und Musik, die durch die GEMA vertreten werden, ist bis zum 31.12.2023 möglich. Auf gemeindeeignen Seiten können Andachten/Gottesdienste etc. digital gestreamt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Weiterhin nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt ist jede andere Nutzung von Musik, so z.B. Wiedergaben von Konzertmitschnitten o.Ä. auf gemeideeignen Seiten. Wie bisher sind entsprechende Nutzungen, soweit sie nicht durch andere Verträge zwischen der GEMA und den Anbietern geregelt sind, durch die Einstellenden selbt zu lizenzieren.
Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.
Gibt es Probleme beim Senden eines Liedes (YouTube etc.), legt man Widerspruch ein und nennt die GEMA-Werknummer.
Zu Kirchenmusik, die nicht in den Listen enthalten ist, vgl. die Hinweise zur Online-Gema-Werke-Suche.
Der Uploadfilter von YouTube ist nicht unfehlbar. Manchmal „verwechselt“ er ein live eingesungenes Stück einer Gemeinde mit einer Aufnahme, für die Rechteinhaber Rechte geltend machen.
Haben Sie selber musiziert und gesungen und liegen Ihnen die Genehmigungen der Musiker vor? Dann können Sie bei YouTube widersprechen. Allerdings zeigt die Erfahrung der letzten Monate, dass es oftmals schwierig ist und lange dauern kann, einen derartigen Widerspruch bei YouTube auch durchzusetzen.
Technisch ist es natürlich möglich, ein YouTube Video (z. B. von einem Lied) in einem Online-Gottesdienst einzuspielen. Allerdings müssen dafür die Rechte vorliegen. Ein pragmatischer Weg ist, sich direkt an den Künstler zu wenden, dessen YouTube-Video man nutzen möchte. Das führt oft zum Erfolg. Wenn der Künstler dann den genutzten YouTube-Kanal auf seine „Whitelist“ setzt, funktioniert die Nutzung in der Regel.
Ja, im Beschreibungstext des Videos in Youtube können die Liedtexte hinterlegt werden. Allerdings darf kein Download z. B. einer PDF-Datei verlinkt sein.
Während eines Livestreams können die Liedtexte z. B. auf der Gemeinde-Website als Website für die Dauer des Livestreams bereitgestellt werden. Die Liedtexte müssen aber nach Ende des Livestreams wieder entfernt werden.
Es darf allerdings kein „Liedblatt“ (z. B. als PDF-Datei) online gestellt werden, da diese Datei heruntergeladen werden kann und über den Gottesdienst hinaus genutzt werden könnte.
Liedtexte dürfen nicht zu einem aufgezeichneten Gottesdienst zur Verfügung gestellt werden, da sie dann längerfristig online wären und auch anderweitig genutzt werden könnten.
Die rechtlichen Aspekte sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden. Denn die Folgen können schwerwiegend sein: von der einfachen Sperrung von Videos (auf YouTube) bis hin zu hohen Kosten, die zum Beispiel durch Abmahnungen von Rechteinhabern wegen Rechtsverletzungen drohen.
Das „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD) regelt in Artikel 53 die Übertragung von Gottesdiensten: „Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden.“ Dieser Artikel muss allerdings in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 gelesen werden: „Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst ist besonders schutzwürdig.“
Das Datenschutzgesetz sieht auch die Teilnahme an einem Online-Gottesdienst damit als besonders schutzwürdig an. Von daher sollte darauf geachtet werden, ob Teilnehmende bei der Aufzeichnung sichtbar sind. Der Datenschutz fordert generell einen datensparsamen Umgang und die Abrufdauer sollte dem angemessen sein.
Am besten stimmen Sie sich über die Speicherdauer und in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen Gottesdienstteilnehmende sichtbar sein dürfen mit Ihrem örtlich Beauftragten für den Datenschutz ab.
Das sollten Sie bei Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen ab dem 15. September 2020 wissen:
Die Sonderregelung zur Nutzung von Noten und Liedtexten der VG Musikedition in Livestreams und Onlinevideos wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die bisherige „72-Stunden-Regelung“ besteht nicht mehr: Videos mit Noten/Liedtexten können – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – online bleiben.
Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der VG Musikedition durch eine Anfrage bei der VG Musikedition ist jedoch nötig: Weit über 90 % des kirchlichen Liedguts (und die Nutzung von Texten und Noten) in Deutschland wird durch die VG Musikedition vertreten – aber eben nicht alle Lieder.
Vorsicht: Ein Bereitstellen von Downloads ist weiterhin nicht erlaubt – sondern nur die Einbindung in die Videos.
Der Großteil der Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen von evangelischen Gemeinden in Deutschland wird derzeit über YouTube realisiert.
Die Verbreitung von Livestreams und Videos über YouTube und Facebook wird bei der GEMA durchYouTube bzw. Facebook selber per Pauschalvertrag abgegolten, hierüber hat die GEMA eigene Vereinbarungen mit den Plattformbetreibern. Auf der sicheren Seite ist also, wer ein Video auf YouTube lädt und dann auf der eigenen Website einbindet. Achtung: Damit werden Inhalte eines Dritten angeboten, ein entsprechendes Cookie-Consent ist erforderlich.
Bei einer Einstellung auf anderen Portalen muss vorab mit der Gema geklärt werden, ob von dort ein Vertrag mit dem Anbieter besteht.
Die Corona-Sonderregelung zur Nutzung von GEMA-geschützten Musikinhalten auf Gemeindewebseiten wurde bis Ende 2023 verlängert. Somit ist weiterhin die zeitgleiche und die zeitversetzte Wiedergabe von Musikwerken in Onlinegottesdiensten und -Andachten auf Gemeindewebseiten möglich. Damit ist gemeint, dass Inhalte nicht auf Youtube, sondern direkt auf der eigenen Website vorgehalten werden.
Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.
Auf Nummer sicher geht man, wenn man gemeinfreie Lieder nutzt (bei denen Autor*in/Komponist*in mehr als 70 Jahre tot sind) und diese selber im Gottesdienst aufführt/singt.
Die Landeskirchen Baden und Hessen-Nassau (in Zusammenarbeit des Medienhauses mit dem Zentrum Verkündigung) haben eine Liste gemeinfreier Lieder für den Stammteil des Evangelischen Gesangbuchs, für den Regionalteil Hessen sowie für das EGplus zusammengestellt, in der Sie überprüfen können, ob ein Lied gemeinfrei ist.
Bitte beachten Sie: Nur die Aufführung ist gemeinfrei. Man kann selber im Gottesdienst musizieren/singen. Werden andere Quellen für die Musikwiedergabe genutzt, kommt es darauf an, dass die Nutzung entweder durch den Pauschalvertrag mit der GEMA oder durch die Verabredung zwischen der GEMA und YouTube bzw. Facebook abgedeckt ist.
Für Werke, die von der GEMA verwaltet werden, gelten die Verträge im Grundsatz unabhängig vom Medium der Wiedergabe. Die o. g. Liedlisten für die drei Gesangbücher (Stammteil EG, Regionalteil Hessen und EGplus) enthalten auch eine unverbindliche Auskunft, welche Lieder von der GEMA vertreten sind. Diese Angaben sind jedoch ohne Gewähr und beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Gesangbuch genannten Bearbeitungen. Für andere Bearbeitungen ist immer eine individuelle Prüfung notwendig.
Bitte beachten Sie aber Folgendes: Nicht mit allen Streamingdiensten existiert eine Verabredung zur Lizensierung von Musiknutzungen. Das hat zur Folge, dass ohne eine konkrete Nachfrage dort eine Nutzung nicht erlaubt ist. Sollen neben der Musik auch Bilder genutzt werden, ist das nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt, so dass weitere Rechte, wie z. B. Leistungsschutzrechte beachtet werden müssen, deren Nutzung einer Klärung bedarf.
Eine Prüfung, ob ein Lied bzw. eine bestimmte Bearbeitung von der GEMA vertreten wird, ist über diese Website möglich: https://online.gema.de/werke/search.faces
Musiker*innen, die live Musik im Rahmen eines Gottesdienstes Musik wiedergeben, können für sich Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen. Daher wird der Abschluss einer Einwilligungserklärung für die Nutzung der Aufnahmen empfohlen.
Auf dieser Website kann man recherchieren, ob die GEMA die Rechte zu einem Lied/Werk vertritt: https://online.gema.de/werke/search.faces
Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen seperat geklärt werden, vgl. Gottesdienste im Internet streamen (ekiba.de).
a) Urheberrecht (UrHG) und Leistungsschutzrecht
b) Recht am eigenen Bild (KUG §22)
c) Datenschutz (DSG-EKD)
Von jeder Person, die vor oder hinter der Kamera steht, muss a) die Einwilligung zur Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte von aufgeführten Werken (Predigt, Texte, musikalische Darbietung, Tanz usw.) zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung eingeholt werden, b) sowie die zur Schaustellung des eigenen Bildes. c) Zudem benötigt man die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, beispielsweise für das Einblenden des Namens.
Wenn Sie bei YouTube oder anderen Plattformen streamen oder Videos Ihrer Veranstaltung hochladen, übertragen Sie in der Regel genau diese Rechte an den Plattformbetreiber. Wenn Sie diese vorher nicht eingeholt haben, verstoßen Sie gegen die AGBs der Plattform.
Die Landeskirche Baden stellt auf ihrer Website Formulare zur Verfügung, die für die Einholung der Einwilligung genutzt werden können.
Bei den Musikrechten gibt es ein komplexes Geflecht von Rechteinhaber*innen: Komponist*innen, Textdichter*innen, Künstler*innen, Musikverlage und Verwertungsgesellschaften (GEMA, die die Rechte von einem Großteil der Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlage vertritt; GVL, die u. a. die Ansprüche für ausübende Künstler*innen und Plattenfirmen vertritt; VG Musikedition, die ebenfalls Musikschaffende vertritt), das bei der Nutzung von Musik in Online-Gottesdiensten zu berücksichtigen ist.
Die Landeskirche Baden hat dankenswerterweise auf ihrer Website ausführliche Informationen und eine praktische Checkliste zu rechtlichen Fragestellungen zu Online-Gottesdiensten zusammengestellt.
Dort finden sich auch generelle Anmerkungen zu weitergehenden rechtlichen Aspekten, wie
Weitere Informationen, Materialien, Hilfestellungen und Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Gottesdienste im digitalen Raum finden Sie auch auf der Website der EKHN.
Die EKD hat zu diesen Fragen Informationen auf einer eigens eingerichteten Seite mit technischen und urheberrechtlichen Hinweisen bereitgestellt.
Anfragen zu diesem Thema bitten wir an den Infoservice der EKD, info(at)ekd.de, zu richten. Auskünfte erteilen Ihnen auch Susanne Heun und Nora Krieger.