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Nutzungsrechte

Urheberrecht und GEMA

Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt eine Veranstaltungsanmeldung nur noch über das Online-Portal der GEMA.

Die kirchlichen Einrichtungen, welche bereits Veranstaltungen gemeldet haben, erhalten eine Kundennummer sowie einen Zugangscode direkt von der GEMA.

Sie suchen nach dem Urheber beziehungsweise nach den Verlagen, die an einem Song oder musikalischen Werk beteiligt sind? - dann können Sie diese Informationen in der Werkdatenbank der GEMA recherchieren.

Martina Wolff steht Ihnen für weitere Rückfragen gern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass wir lediglich beraten und keine Rechtsauskünfte geben können.

Urheberrecht und VG Musikedition

Zwischen der VG Musikedition und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) besteht ein Gesamtvertrag zum Vervielfältigen von Noten und Liedtexten in Kirchengemeinden und weiteren Einrichtungen der evangelischen Kirche.

Dieser Vertrag ermöglicht es evangelischen Kirchengemeinden, ohne gesonderte Genehmigung Vervielfältigungen für den Gemeindegesang im Gottesdienst in bestimmtem Umfang zu verwenden. Dazu zählen auch Liedtexteinblendungen bei der Übertragung von Gottesdiensten im Internet.

Mit dem im Mai 2021 neu unterzeichneten Gesamtvertrag haben Gemeinden und sonstige Einrichtungen der EKD nach Abschluss eines verwaltungseinfachen und kostengünstigen Lizenzvertrages die Möglichkeit, (auch digitale) Vervielfältigungen von Noten (und Liedtexten) zu weiteren Zwecken anzufertigen und zu verwenden. Dies gilt zum Beispiel für Kinderbetreuungseinrichtungen, Familienbildungsstätten, sonstige Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, der Altenpflege oder in Kirchenmusikschulen bzw. für den Einzel-Instrumentalunterricht durch Kirchenmusiker*innen.

Weitere Informationen zu melde- und vergütungspflichtigen Nutzungen sowie zum Antragsformular (Meldebogen) für eine Lizenz www.ekd.de/musiknutzung.

Streaming von Gottesdiensten und urheberrechtliche Hinweise

Informationen zu GEMA, VG Musikedition und gemeinfreien Liedern

Die Verhandlungen über eine Fortsetzung der Onlinerechte mit der Verwertungsgesellschaft GEMA für Onlinegottesdienste ab Jahr 2024 sind aktuell noch nicht abgeschlossen, wir halten Sie auf dieser Website auf dem Laufenden. 

Daher gilt seit dem 1. Januar 2024 vorläufig Folgendes:

Das Streamen von Gottesdiensten über kommerzielle Plattformen (YouTube, Facebook etc.), die eigene Abkommen mit GEMA und VG Musikedition haben, ist auch ab dem 1. Januar 2024 weiterhin wie gewohnt möglich.

Die Regelungen für Streaming direkt auf gemeindeeigenen Websites sehen bislang Folgendes vor:

  1. Die Regelungen mit der VG Musikedition zur Einblendung von Liedtexten in digitalen Gottesdiensten sind bis zum 31.12.2025 verlängert. Eine Einblendung in digitalen Gottesdiensten auf gemeindeeigenen Webseiten im Rahmen des EKD-Rahmenvertrags der VG Musikedition ist möglich, allerdings nicht sinnvoll, da:
  2. Die Verhandlungen zum EKD-Rahmenvertrag mit der GEMA ab dem Jahr 2024  noch laufen. Daher ist es seit dem 1. Januar 2024 vorläufig nicht mehr möglich auf gemeindeeigenen Websites Gottesdienste mit GEMA-vertretenen Musikwerken zu streamen. Selbstverständlich können individuelle Verträge mit der GEMA geschlossen werden.

Die folgenden Informationen zu Regelungen für Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen werden aktualisiert sobald die Verhandlungen mit der GEMA und VG Musikedition abgeschlossen wurden.

Detailregelungen und die Beantwortung häufiger Fragen finden Sie nachfolgend und auf der Seite der EKD.

  • Muss ich weiterhin die Liedtexte und -noten nach 72 Stunden aus dem Netz entfernen?

    Nein, die bisherige „72-Stunden-Regelung“ mit der VG Musikedition besteht nicht mehr. Videos mit Noten/Liedtexten können – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – online bleiben.


  • Kann ich Online-Gottesdienste auch direkt auf meiner Gemeindeseite anbieten?

    Natürlich können Sie Ihren Online-Gottesdienst auch über eine andere Plattform als YouTube anbieten oder streamen. Für alle gemeinfreien Lieder und alle Lieder, deren Rechte von der VG Musikedition vertreten werden (vgl. die Listen, aber ohne Gewähr), haben Sie die Möglichkeit, die Musik, Noten und Liedtexte bis Ende 2023 zu nutzen. Auch die digitale Nutzung von Liedern und Musik, die durch die GEMA vertreten werden, ist bis zum 31.12.2023 möglich. Auf gemeindeeignen Seiten können Andachten/Gottesdienste etc. digital gestreamt und/oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Weiterhin nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt ist jede andere Nutzung von Musik, so z.B. Wiedergaben von Konzertmitschnitten o.Ä. auf gemeideeignen Seiten. Wie bisher sind entsprechende Nutzungen, soweit sie nicht durch andere Verträge zwischen der GEMA und den Anbietern geregelt sind, durch die Einstellenden selbt zu lizenzieren. 

    Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA  ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird. 

    Gibt es Probleme beim Senden eines Liedes (YouTube etc.), legt man Widerspruch ein und nennt die GEMA-Werknummer.

    Zu Kirchenmusik, die nicht in den Listen enthalten ist, vgl. die Hinweise zur Online-Gema-Werke-Suche.  


  • Warum greift der Uploadfilter von YouTube, obwohl wir ein gemeinfreies Lied selber eingespielt/eingesungen haben?

    Der Uploadfilter von YouTube ist nicht unfehlbar. Manchmal „verwechselt“ er ein live eingesungenes Stück einer Gemeinde mit einer Aufnahme, für die Rechteinhaber Rechte geltend machen.

    Haben Sie selber musiziert und gesungen und liegen Ihnen die Genehmigungen der Musiker vor? Dann können Sie bei YouTube widersprechen. Allerdings zeigt die Erfahrung der letzten Monate, dass es oftmals schwierig ist und lange dauern kann, einen derartigen Widerspruch bei YouTube auch durchzusetzen.


  • Darf man ein YouTube-Video in einem Gottesdienst-Video einbinden?

    Technisch ist es natürlich möglich, ein YouTube Video (z. B. von einem Lied) in einem Online-Gottesdienst einzuspielen. Allerdings müssen dafür die Rechte vorliegen. Ein pragmatischer Weg ist, sich direkt an den Künstler zu wenden, dessen YouTube-Video man nutzen möchte. Das führt oft zum Erfolg. Wenn der Künstler dann den genutzten YouTube-Kanal auf seine „Whitelist“ setzt, funktioniert die Nutzung in der Regel.


  • Darf man Liedtexte als Beschreibung in ein Youtube-Video aufnehmen?

    Ja, im Beschreibungstext des Videos in Youtube können die Liedtexte hinterlegt werden. Allerdings darf kein Download z. B. einer PDF-Datei verlinkt sein.


  • Darf man ein „digitales Liedblatt“ zu einem Online-Gottesdienst online stellen?

    Während eines Livestreams können die Liedtexte z. B. auf der Gemeinde-Website als Website für die Dauer des Livestreams bereitgestellt werden. Die Liedtexte müssen aber nach Ende des Livestreams wieder entfernt werden.

    Es darf allerdings kein „Liedblatt“ (z. B. als PDF-Datei) online gestellt werden, da diese Datei heruntergeladen werden kann und über den Gottesdienst hinaus genutzt werden könnte.

    Liedtexte dürfen nicht zu einem aufgezeichneten Gottesdienst zur Verfügung gestellt werden, da sie dann längerfristig online wären und auch anderweitig genutzt werden könnten.


  • Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regelungen halte?

    Die rechtlichen Aspekte sollten auf jeden Fall berücksichtigt werden. Denn die Folgen können schwerwiegend sein: von der einfachen Sperrung von Videos (auf YouTube) bis hin zu hohen Kosten, die zum Beispiel durch Abmahnungen von Rechteinhabern wegen Rechtsverletzungen drohen.


  • Wie lange darf ein Gottesdienst aus Sicht der Datenschutz-Regelungen des DSG-EKD online bleiben?

    Das „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (DSG-EKD) regelt in Artikel 53 die Übertragung von Gottesdiensten: „Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Teilnehmenden durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder Übertragung informiert werden.“ Dieser Artikel muss allerdings in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 gelesen werden: „Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst ist besonders schutzwürdig.“

    Das Datenschutzgesetz sieht auch die Teilnahme an einem Online-Gottesdienst damit als besonders schutzwürdig an. Von daher sollte darauf geachtet werden, ob Teilnehmende bei der Aufzeichnung sichtbar sind. Der Datenschutz fordert generell einen datensparsamen Umgang und die Abrufdauer sollte dem angemessen sein.

    Am besten stimmen Sie sich über die Speicherdauer und in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen Gottesdienstteilnehmende sichtbar sein dürfen mit Ihrem örtlich Beauftragten für den Datenschutz ab.


Videostreaming

Das sollten Sie bei Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen ab dem 15. September 2020 wissen:

  • VG Musikedition

    Die Sonderregelung zur Nutzung von Noten und Liedtexten der VG Musikedition in Livestreams und Onlinevideos wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die bisherige „72-Stunden-Regelung“ besteht nicht mehr: Videos mit Noten/Liedtexten können – vorerst bis zum 31. Dezember 2023 – online bleiben.

    Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der VG Musikedition durch eine Anfrage bei der VG Musikedition ist jedoch nötig: Weit über 90 % des kirchlichen Liedguts (und die Nutzung von Texten und Noten) in Deutschland wird durch die VG Musikedition vertreten – aber eben nicht alle Lieder.

    Vorsicht: Ein Bereitstellen von Downloads ist weiterhin nicht erlaubt – sondern nur die Einbindung in die Videos.


  • GEMA

    Der Großteil der Gottesdienstübertragungen und -aufzeichnungen von evangelischen Gemeinden in Deutschland wird derzeit über YouTube realisiert.

    Die Verbreitung von Livestreams und Videos über YouTube und Facebook wird bei der GEMA durchYouTube bzw. Facebook selber per Pauschalvertrag abgegolten, hierüber hat die GEMA eigene Vereinbarungen mit den Plattformbetreibern. Auf der sicheren Seite ist also, wer ein Video auf YouTube lädt und dann auf der eigenen Website einbindet. Achtung: Damit werden Inhalte eines Dritten angeboten, ein entsprechendes Cookie-Consent ist erforderlich

    Bei einer Einstellung auf anderen Portalen muss vorab mit der Gema geklärt werden, ob von dort ein Vertrag mit dem Anbieter besteht. 

    Die Corona-Sonderregelung zur Nutzung von GEMA-geschützten Musikinhalten auf Gemeindewebseiten wurde bis Ende 2023 verlängert. Somit ist weiterhin die  zeitgleiche und die zeitversetzte Wiedergabe von Musikwerken in Onlinegottesdiensten und -Andachten auf Gemeindewebseiten möglich. Damit ist gemeint, dass Inhalte nicht auf Youtube, sondern direkt auf der eigenen Website vorgehalten werden. 

    Vorsicht: Eine Einzelprüfung der Nutzung bei der GEMA ist ggf. nötig, da nicht alle Musik in Deutschland durch die GEMA vertreten wird.


  • Gemeinfreie Lieder und von der GEMA vertretene Werke

    Auf Nummer sicher geht man, wenn man gemeinfreie Lieder nutzt (bei denen Autor*in/Komponist*in mehr als 70 Jahre tot sind) und diese selber im Gottesdienst aufführt/singt.

    Bitte beachten Sie: Nur die Aufführung ist gemeinfrei. Man kann selber im Gottesdienst musizieren/singen. Werden andere Quellen für die Musikwiedergabe genutzt, kommt es darauf an, dass die Nutzung entweder durch den Pauschalvertrag mit der GEMA oder durch die Verabredung zwischen der GEMA und YouTube bzw. Facebook abgedeckt ist.

    Für Werke, die von der GEMA verwaltet werden, gelten die Verträge im Grundsatz unabhängig vom Medium der Wiedergabe. Die o. g. Liedlisten für die drei Gesangbücher (Stammteil EG, Regionalteil Hessen und EGplus) enthalten auch eine unverbindliche Auskunft, welche Lieder von der GEMA vertreten sind. Diese Angaben sind jedoch ohne Gewähr und beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Gesangbuch genannten Bearbeitungen. Für andere Bearbeitungen ist immer eine individuelle Prüfung notwendig.  

    Bitte beachten Sie aber Folgendes: Nicht mit allen Streamingdiensten existiert eine Verabredung zur Lizensierung von Musiknutzungen. Das hat zur Folge, dass ohne eine konkrete Nachfrage dort eine Nutzung nicht erlaubt ist. Sollen neben der Musik auch Bilder genutzt werden, ist das nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt, so dass weitere Rechte, wie z. B. Leistungsschutzrechte beachtet werden müssen, deren Nutzung einer Klärung bedarf.

    Eine Prüfung, ob ein Lied bzw. eine bestimmte Bearbeitung von der GEMA vertreten wird, ist über diese Website möglich: https://online.gema.de/werke/search.faces

    Musiker*innen, die live Musik im Rahmen eines Gottesdienstes Musik wiedergeben, können für sich Leistungsschutzrechte in Anspruch nehmen. Daher wird der Abschluss einer Einwilligungserklärung für die Nutzung der Aufnahmen empfohlen.


  • Tipps für die Suche in der GEMA-Werke-Suchmaschine

    Auf dieser Website kann man recherchieren, ob die GEMA die Rechte zu einem Lied/Werk vertritt: https://online.gema.de/werke/search.faces

    • Um die Suche zu starten, reicht der Liedtitel. Bei Liedern mit vielen Treffern empfiehlt sich eine Eingrenzung über die zusätzliche Auswahl eines Urhebers/Verlags.
    • Achten Sie auf den Eingaben auf korrekte Rechtschreibung. Einzelne Sonderzeichen wie „?“ werden nicht gefunden.
    • Wenn Sie bei langen Liedtiteln nicht fündig werden, versuchen Sie es mit nur dem ersten Teil des Titels. Beispiel: „Eine ruhige Nacht und ein seliges Ende“ = voller Titel von „Lahusen“ hat keinen Eintrag, wohl aber „Eine ruhige Nacht“ von „Lahusen“.
    • Da es oft verschiedene Versionen gibt, die jeweils als eigenständige Werknummer angezeigt werden, achten Sie darauf, exakt die Version zu finden, wo nur die gesuchten Komponist*innen/Autor*innen bzw. Urheberrechtsinhaber*innen oder auch gesuchten Bearbeiter*innen angegeben sind.
    • Vertiefende Informationen zu der angezeigten Werkfassung finden Sie, wenn Sie den rot markierten Liedtitel des Treffers anklicken. Wenn Detailinformationen wie Telefonnummer oder E-Mail-Kontaktdaten des Originalverlags hinterlegt sind, wird dieser rot dargestellt und ist anklickbar.

  • Filmherstellungs- und Synchronisationsrecht

    Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen seperat geklärt werden, vgl. Gottesdienste im Internet streamen (ekiba.de).


  • Zustimmung Mitwirkendenrechte

    a) Urheberrecht (UrHG) und Leistungsschutzrecht

    b) Recht am eigenen Bild (KUG §22)

    c) Datenschutz (DSG-EKD)

    Von jeder Person, die vor oder hinter der Kamera steht, muss a) die Einwilligung zur Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte von aufgeführten Werken (Predigt, Texte, musikalische Darbietung, Tanz usw.) zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung eingeholt werden, b) sowie die zur Schaustellung des eigenen Bildes. c) Zudem benötigt man die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, beispielsweise für das Einblenden des Namens.

    Wenn Sie bei YouTube oder anderen Plattformen streamen oder Videos Ihrer Veranstaltung hochladen, übertragen Sie in der Regel genau diese Rechte an den Plattformbetreiber. Wenn Sie diese vorher nicht eingeholt haben, verstoßen Sie gegen die AGBs der Plattform.

    Die Landeskirche Baden stellt auf ihrer Website Formulare zur Verfügung, die für die Einholung der Einwilligung genutzt werden können.


  • Detaillierte Regelungen

    Bei den Musikrechten gibt es ein komplexes Geflecht von Rechteinhaber*innen: Komponist*innen, Textdichter*innen, Künstler*innen, Musikverlage und Verwertungsgesellschaften (GEMA, die die Rechte von einem Großteil der Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlage vertritt; GVL, die u. a. die Ansprüche für ausübende Künstler*innen und Plattenfirmen vertritt; VG Musikedition, die ebenfalls Musikschaffende vertritt), das bei der Nutzung von Musik in Online-Gottesdiensten zu berücksichtigen ist.

    Die Landeskirche Baden hat dankenswerterweise auf ihrer Website ausführliche Informationen und eine praktische Checkliste zu rechtlichen Fragestellungen zu Online-Gottesdiensten zusammengestellt.

    Dort finden sich auch generelle Anmerkungen zu weitergehenden rechtlichen Aspekten, wie

    • Mitwirkendenrechte (Urheberrecht und Leistungsschutzrecht/Recht am eigenen Bild/Datenschutz),
    • Musikrechte (GEMA: Wiedergabe, Veröffentlichung und Vervielfältigung von Musik/Leistungsschutzrecht/Filmherstellungsrecht/VG Musikedition: Einstellen bzw. Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet),
    • Sendelizenz.

    Weitere Informationen, Materialien, Hilfestellungen und Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Gottesdienste im digitalen Raum finden Sie auch auf der Website der EKHN.

    Die EKD hat zu diesen Fragen Informationen auf einer eigens eingerichteten Seite mit technischen und urheberrechtlichen Hinweisen bereitgestellt.


Weitere Fragen?

Anfragen zu diesem Thema bitten wir an den Infoservice der EKD, info(at)ekd.de, zu richten. Auskünfte erteilen Ihnen auch Martina Wolff und Nora Krieger.