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Gebührenordnung

Unter Bezug auf Art. 47 Abs.1 Nr. 20 KO erlässt die Kirchenverwaltung folgende Verwaltungsanordnung zum 1. Januar 2023:

Für nachfolgende Dienstleistungen des Zentrums werden Gebühren erhoben.

§ 1 Bibliothek

Die Benutzung der Bibliothek und die Ausleihe sind gebührenfrei. Lediglich für Mahnungen, Fristüberschreitungen und besondere Dienstleistungen werden die im Folgenden aufgeführten Gebühren erhoben.

a) Fernleihgebühren: Fernleihe - 3,50 Euro
b) Recherche: Recherchepauschale für aufwendige Recherchen - 5,00 Euro
c) Versandkosten: Porto und Verpackung nach Gewicht
d) Säumnisgebühren

  • 1. Stufe nach 2 Wochen - 5,00 Euro
  • 2. Stufe nach 4 Wochen - 10,00 Euro
  • 3. Stufe nach 6 Wochen - 20,00 Euro

e) Bearbeitungsgebühr
Diese wird fällig bei Verlust oder Beschädigung von Bibliotheksgut zusätzlich zum Schadenersatz und beträgt 7,50 Euro.
f) Verlust/Beschädigung
Der Schadenersatz erfolgt durch Neukauf durch die/den Benutzer*in. Ist das Buch vergriffen, wird eine Wertfeststellung des Verlustes ermittelt und in Rechnung gestellt.
g) Kopien

  • Pro Seite DIN A4 - 0,10 Euro
  • Pro Seite DIN A3 - 0,20 Euro

§ 2 Ausleihe Labyrinthtuch

Die Maße des Labyrinthtuches betragen 12 x 12 Meter.

Die Leihgebühr beträgt:

  • 50,00 Euro für eine Woche
  • 100,00 Euro für zwei Wochen
  • 150,00 Euro für längstens vier Wochen

Das Tuch darf nicht im Freien ausgerollt werden, auch nicht mit Schuhen betreten werden. Kerzen dürfen nicht direkt auf dem Tuch aufgestellt werden. Wenn Sie eine Kerze nutzen möchten, muss sichergestellt sein, dass kein Wachs auf das Tuch laufen kann.

Es wird eine Bearbeitungsgebühr fällig bei Verlust oder Beschädigung des Tuches zusätzlich zum Schadenersatz und beträgt 20,00 Euro. Der Schadenersatz erfolgt durch Neukauf durch die/den Benutzer*in. Sollte das Tuch nicht ersetzt werden können, wird eine Wertfeststellung des Verlustes ermittelt und in Rechnung gestellt.

§ 3 Orgelausleihe

Die Oberlinger Truhenorgel der Abteilung Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung kann für einen in einem gesonderten Leihvertrag festgelegten Zeitraum ausgeliehen werden. Im Leihvertrag wird ebenfalls der Rückgabezeitpunkt klar definiert.

Für das Verladen und den Transport der Orgel ist die/der Entleihende verantwortlich. Hierzu sind zwei Personen erforderlich. Im Transportfahrzeug müssen beide Teile des Instrumentes stehend transportiert werden.

Zu beachten sind hierfür die Maße der Oberlinger-Orgel: B/88 cm, H/55 cm, T/55 cm (Oberteil); B/88 cm, H/33 cm, T/55 cm (Unterteil).

Die/Der Entleihende verpflichtet sich zu sachgemäßer Behandlung des Instrumentes und zur Sorgfalt beim Transport. Die/Der Entleihende kommt für Schäden durch unsachgemäße Behandlung auf, die durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt sind.

Treten Schäden beim Transport auf, so ist das Zentrum Verkündigung unverzüglich zu informieren. Versäumt die/der Entleihende eine solche rechtzeitige Meldung, so dass das Zentrum Verkündigung die von der Versicherung gesetzten Fristen nicht wahrnehmen kann, so haftet die/der Entleihende für den entstandenen Schaden.

Das Instrument darf nicht in unmittelbarer Nähe eines Heizkörpers oder über einem im Fußboden befindlichen Heizluftschacht aufgestellt werden.

Das Instrument ist bei 18° C auf a' = 440 Hz gestimmt. Selbständiges Nachstimmen oder Umstimmen ist nicht gestattet.

Die Ausleihgebühr inkl. Transportversicherung beträgt 128,00 Euro. Hierzu wird eine Rechnung ausgestellt.

Bei Rücktritt vom Leihvertrag werden folgende Gebühren erhoben:

  • 25,50 Euro Bearbeitungsgebühr (3. und 4. Woche vor Beginn des vereinbarten Ausleihzeitraumes)
  • 64,00 Euro Ausfallgebühr (innerhalb 2 Wochen vor Beginn des vereinbarten Ausleihzeitraumes)

Die/Der Abholende prüft die Orgel und bestätigt durch seine Unterschrift des Leihvertrags den Empfang des Instrumentes, der Schutzhülle, des Kabels und des Schlüssels für das Orgelgebläse.

§ 4 Fahrtkostenpauschale

(1) Allgemein

Die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 70,00 Euro fällt an, wenn Referent*innen des Zentrums von einer Kirchengemeinde oder einem Dekanat oder einer Einrichtung der EKHN zur Beratung vor Ort angefragt werden. Diese Fahrtkostenpauschale fällt nicht an, wenn eine Beteiligung des Zentrums durch ein Kirchengesetz zwingend festgelegt wurde.

Die Fahrtkostenpauschale wird erhoben unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke.

Im Falle eines Beratungsprozesses, in dessen Verlauf mehrere Präsenzen vor Ort notwendig sein sollten, werden maximal drei Fahrtkostenpauschalen (210,00 Euro) berechnet. Gesonderte Regelungen für den Bereich Orgel- und Glockensachverstand werden nachfolgend benannt.

(2) Orgel- und Glockensachverstand

Die verbindliche Fachberatung durch die Orgelsachverständigen der EKHN erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Im Verlauf der Beratung – nach dem Planungs- und nach dem Abnahmegutachten – wird die Kirchengemeinde/ dem Dekanat oder einer anderen Institution der EKHN jedoch zweimal um einen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 70,00 Euro als Beitrag zur Deckung der Reisekosten der Orgelsachverständigen berechnet.

Sollte ein Ortstermin zur Erstellung des Erstgutachtens (Planungsgutachten) nicht erforderlich sein, so entfällt die Fahrtkostenpauschale für den selbigen.

Sollte aus rechtlichen Gründen die Erstellung eines Zweitgutachtens notwendig sein, wird für die Erstellung des selbigen max. eine weitere Fahrtkostenpauschale in Höhe von 70,00 Euro fällig.

Die Rechnungsstellung erfolgt immer im Anschluss an die Erstellung der Gutachten.